Im Rahmen des SREP überprüfen und bewerten die Aufseher den angemessenen Umgang der europäischen Banken mit ihren Risiken. Nach einheitlichen Vorgaben beleuchten sie dabei deren Geschäftsmodell, die Corporate-Governance-Strukturen sowie die Angemessenheit ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung. Der SREP dient der Aufsicht als Grundlage für eventuell notwendige Aufsichtsmaßnahmen, zum Beispiel auch für die Festlegung von (zusätzlichen) Kapitalanforderungen bzw. -puffern (P2R, P2G) der einzelnen Banken.
Die Überarbeitung der Leitlinien ist Teil der laufenden Bemühungen der EBA, den Aufsichtsrahmen in der EU zu vereinfachen bzw. effizienter zu gestalten und gleichzeitig eine risikoorientierte und wirksame Aufsicht zu gewährleisten. Sie soll außerdem das Proportionalitätsprinzip stärken, wobei die Empfehlungen des Beratenden Ausschusses zur Verhältnismäßigkeit der EBA (Advisory Committee on Proportionality, ACP) berücksichtigt wurden. Die Änderungen betreffen alle wesentlichen Elemente des SREP. Dabei sind die Vorgaben der Bankenrichtlinie (CRD VI) zum Output-Floor und zu Zweigniederlassungen in Drittländern sowie die Anforderungen an Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (IRRBB und CSRBB) an den Umgang mit ESG-Risiken und zur operativen Widerstandsfähigkeit eingeflossen.
Gleichzeitig spiegelt die Überarbeitung die Erfahrungen der EBA mit der praktischen Anwendung dieser Leitlinien seit dem Jahr 2016 wider. Dabei erfolgt insbesondere eine klarere Verknüpfung zwischen den Aufsichtsmaßnahmen und den Bewertungsbereichen, und es wird ein übergeordneter und flexibler Eskalationsrahmen für Aufsichtsmaßnahmen eingeführt. Zudem wird die Bewertung der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken gestrafft und verbessert, die Kommunikation der SREP-Ergebnisse wird präzisiert und die Bewertung von IKT-Risiken wird durch die Einbeziehung des Digital Operational Resilience Act (DORA) stärker fokussiert.
Die Leitlinien werden derzeit mit der Finanzwirtschaft konsultiert und sollen nach Veröffentlichung in endgültiger Fassung ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten.