Die neunte Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) hat sich schon mit der Aufsichtsmitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Erleichterungen im Risikomanagement vom 26. November 2024 angekündigt. Damit ist eine neue Institutsklassifizierung verbunden, bei der zwischen sehr kleinen Instituten (Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro), kleinen Instituten (Bilanzsumme bis 5 Mrd. Euro) und den übrigen national beaufsichtigten Instituten unterschieden wird. Bei der Definition der kleinen Institute orientiert sich die deutsche Aufsicht an den Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, während sie dafür in der Vergangenheit auf wesentlich geringere Bilanzsummen abgestellt hat. Folglich können die dafür eingeräumten Erleichterungen jetzt von deutlich mehr Instituten in Anspruch genommen werden.
In der Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 11. September 2025 haben die BaFin und die Deutsche Bundesbank ihre Vorschläge zum laufenden MaRisk-Review erläutert. Dabei sind auch die grundsätzlichen Überlegungen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) berücksichtigt worden. Mit dem Review verfolgt die Aufsicht im Wesentlichen zwei Ziele: Einerseits möchte sie die Komplexität der MaRisk reduzieren (Ziel 1), was in erster Linie durch Streichungen von Doppelungen und Allgemeinplätzen, eine Zusammenfassung inhaltlich ähnlicher Vorgaben sowie den Verzicht auf eine Wiederholung von gesetzlichen Vorgaben erreicht werden soll. Zudem will die Aufsicht die Ermessensspielräume für die Institute durch weniger granulare Vorgaben vergrößern, die Anzahl der bestehenden Verweise auf europäische Leitlinien reduzieren und zukünftig sogar weitgehend darauf verzichten. Andererseits strebt die Aufsicht eine Stärkung der Proportionalität an (Ziel 2). Diesem Ziel dient in erster Linie die neue Institutsklassifizierung. Neben mehr Öffnungsklauseln für (sehr) kleine Institute soll auch in Zukunft eine individuelle Beurteilung nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten möglich sein, wobei dieser Grundsatz voraussichtlich an zentraler Stelle ausgeführt wird. Die Verantwortung für die Anwendung von Öffnungsklauseln liegt damit weiterhin bei der Geschäftsleitung und kann im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen von der Aufsicht hinterfragt werden.