Nach nunmehr acht Monaten der Verhandlungen in Brüssel befindet sich der Nachhaltigkeits-Omnibus auf der Zielgeraden. Das Maßnahmenpaket der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD (Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichtspflichten), die Lieferkettensorgfaltspflichten nach CSDDD (Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie) und die Offenlegung nach EU-Taxonomie effizienter gestalten.
Die inhaltlichen Vereinfachungen von CSRD und CSDDD, die auch auf eine Verkleinerung der Anwendungsbereiche beider Richtlinien abzielen, werden derzeit verhandelt. Der Ministerrat in Brüssel hat hierbei bereits eine wichtige Hürde genommen und seine Position für die interinstitutionellen Verhandlungen über das finale Gesetz festgelegt. Der Positionierungsversuch des EU-Parlaments scheiterte in der Plenarsitzung am 22. Oktober 2025, die nächste Abstimmung zur Positionierung ist für den 13. November 2025 angesetzt. Sobald die Position des EU-Parlaments steht, können die Trilog-Verhandlungen starten. Ziel ist es weiterhin, sich bis Ende des Jahres auf einen Gesetzestext zu einigen.
Obwohl das Verhandlungsergebnis noch aussteht, ist zu erwarten, dass künftig nur Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Mio. Euro in den Anwendungsbereich der CSRD fallen werden. Damit wird eine große Zahl von Unternehmen und Finanzinstituten künftig nicht mehr verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) zu veröffentlichen.
Parallel finden Arbeiten an der ESRS-Vereinfachung statt. Im Rahmen der letzten Konsultation wurden ca. 700 Stellungnahmen eingereicht. Ein Entwurf soll bis zum 30. November 2025 der EU-Kommission vorgelegt werden. Der Umfang der endgültigen ESRS-Neufassung kann allerdings erst nach der Omnibus-Finalisierung festgelegt werden, da Auswirkungen der CSRD-Anpassung berücksichtigt werden müssen.
In Deutschland wird aktuell ein zweiter Versuch unternommen, die CSRD in nationales Recht zu überführen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat neben der ursprünglichen CSRD-Fassung auch die Verschiebung der Erstanwendung für Unternehmen und Institute der zweiten und dritten Berichtswelle sowie den voraussichtlichen Omnibus-Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten im Gesetzentwurf berücksichtigt. Sollte das Gesetz rechtzeitig zum Jahresende in Kraft treten, müssten Berichtspflichtige der ersten Welle zum 31. Dezember 2025 die aktuelle, noch nicht reduzierte Fassung der ESRS im Lagebericht verpflichtend anwenden.
Aufgrund der durch das EU-Parlament bis zum 5. Januar 2026 verlängerten Prüfungsfrist ist es noch ungewiss, ob die Entlastungen des im Juli 2025 angepassten Delegierten Rechtsaktes zur EU-Taxonomie bereits zu diesem Stichtag angewendet werden dürfen. Der VÖB und seine europäischen Dachverbände fordern ein rechtlich sicheres sofortiges Inkrafttreten dieses Rechtsaktes, damit die Vereinfachungen der Taxonomie-Offenlegung schnellstmöglich greifen.