Mit der Verordnung „Markets in Crypto Assets“ (MiCA) schlägt die EU-Kommission erstmals einen europäischen Rechtsrahmen für die Zulassung und den Handel von Kryptowerten sowie die Beaufsichtigung ihrer Emittenten vor.
Die MiCA-Verordnung soll das bestehende Aufsichtsrecht der EU in Bezug auf Kryptowerte ergänzen und für Rechtssicherheit und angemessenen Schutz der Verbraucher und Anleger sorgen. Der Gesetzesentwurf definiert detaillierte Anforderungen an Emittenten von Krypto-Assets und Krypto-Asset-Dienstleister, die im EU-Binnenmarkt zugelassen werden wollen. Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Handel von Kryptowerten sind unter anderem die Erstellung, Notifizierung und Veröffentlichung eines Krypto-Whitepapers. Auf dem Whitepaper bauen sowohl die Pflichten für Emittenten und zivilrechtliche Haftungsregeln als auch die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bezüglich der Ablehnung oder Untersagung der Zulassung auf. CRR-Institute sind von dem Genehmigungsverfahren zur Emission wertreferenzierter Token und E-Geld-Token ausgenommen.
MiCA soll ebenfalls zur Finanzstabilität beitragen. Derzeit geht von Kryptowerten nach allgemeiner Auffassung noch keine Gefahr für die Finanzstabilität aus. Dies könnte sich durch das vermehrte Aufkommen sogenannter „Stablecoins“ ändern, die daher einen zentralen Gegenstand der MiCA-Regulierung darstellen. Stablecoins sind Token, die – ähnlich einem Derivat – mit einem anderen Wert, meist einer nationalen Währung, verknüpft sind und somit die Entwicklung dieses Wertes widerspiegeln. Stablecoins sind aufgrund ihrer geringeren Volatilität für eine große Anzahl von Anlegern attraktiver als andere Kryptowerte. Die Ausbreitung von Stablecoins könnte daher einen Punkt erreichen, der für die Finanzstabilität relevant werden würde. MiCA unterteilt die Klasse der Stablecoins in „wertreferenzierte Token“, die sich an verschiedenen Nominalgeldwährungen und/oder Waren und/oder anderen Kryptowerten orientieren, und E-Geld-Token, bei denen eine Nominalgeldwährung als Bezugsgrundlage verwendet wird.
Wir sind der Auffassung, dass MiCA in erster Linie notwendige und überfällige Vorgaben für Emittenten von Stablecoins schafft. Diese haben sich zu Anlagevehikeln mit beträchtlichem Marktvolumen entwickelt, die im Gegensatz zu herkömmlichen Anlageklassen noch kaum im Sinne des Anlegerschutzes reguliert sind. Die Ausnahme für CRR-Institute von dem Genehmigungsverfahren zur Emission wertreferenzierter Token und E-Geld-Token halten wir ebenfalls für richtig und notwendig. Wir fordern darüber hinaus die Ergänzung einer Regelung zur Ausnahme von dem Genehmigungsverfahren, die auch Förderbanken einbezieht, die nicht unter die Definition der CRR-Institute nach Richtlinie 2013/36/EU fallen, aber dem KWG unterliegen.