Digitalisierung & Zahlungsverkehr

Künstliche Intelligenz (KI) auf dem Vormarsch

Die Anwendungsgebiete von KI sind seit der weltweiten Öffnung des Test-Zugangs zu dem KI-Chatbot „ChatGPT“, der auf dem KI-Sprachmodell GPT-3.5 basiert, zu einem breiten gesellschaftlichen Diskussionsthema geworden.

Neue sogenannte generative KI-Sprachmodelle, die mit enormen Text- und Datenmengen trainiert werden, ermöglichen beispielsweise das automatisierte
Schreiben von Texten jeder Art in menschenähnlicher Schreibqualität und können auch selbstständig programmieren. Dem Einsatz von Lösungen wie ChatGPT in Unternehmen und Banken sind jedoch Grenzen gesetzt, da sie einerseits auf Milliarden von Datenpunkten zugreifen, deren Herkunft und Echtheit den Nutzern unbekannt bleiben, und andererseits die konkrete Verwendung der Daten zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht bekannt ist.

Erste Initiativen (z. B. die geförderte Initiative LEAM – Large European AI Models) haben sich das Ziel gesetzt, die Entwicklung großer KI-Modelle für die Bedürfnisse der Industrie in Europa zu beschleunigen und dabei gleichzeitig die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. Datenschutz) und die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung sicherzustellen.

Gerade in der Finanzwirtschaft ergeben sich nennenswerte Chancen durch den Einsatz neuer KI-Technologien, insbesondere infolge verbesserter Nutzung nicht öffentlicher, interner Datenpools, beispielsweise im Beschwerdemanagement, Risikomanagement, in der Automatisierung und Optimierung von Prozessen oder für interne Analysen, das Reporting oder die Betrugsbekämpfung.

Digital Markets Act

Der EU-Verordnungsvorschlag „Digital Markets Act“ (DMA) setzt Regeln zur Begrenzung der Schlüsselposition großer Plattform-Dienstleister im digitalen Raum.

Der DMA soll einen Beitrag zur Schaffung eines wettbewerbsfähigen und fairen europäischen Binnenmarktes im Digitalsektor leisten. Unternehmen und Verbraucher sollen nicht aufgrund der Marktmacht großer Digitalkonzerne gezwungen sein, unfaire Nutzungsbedingungen für digitale Plattform-Dienstleistungen zu akzeptieren. Solche Plattform-Dienstleister, die eine kritische Größe und Marktmacht innehaben, werden im DMA als „Gatekeeper“ bezeichnet und treten beispielsweise als Anbieter von Suchmaschinen, Vergleichs- und Bewertungsplattformen, Online-Marktplätzen, App-Stores, sozialen Netzwerken, Messenger-Diensten, Betriebssystemen oder anderen Online-Vermittlungsdiensten (z.B. Sprachassistenzsystemen) auf. Der DMA legt diesen Gatekeeper-Unternehmen einerseits bestimmte Verbote im Hinblick auf Zugangsbeschränkungen zu ihren Diensten oder der Nutzung von Kundendaten auf. Andererseits verpflichtet das Gesetz die Gatekeeper dazu, ihren Geschäftskunden Zugang zu anderen Plattformen für ihre Produkte und Dienstleistungen zu gewähren, sowie Einsicht in die Verwendung der Kundendaten auf der Plattform des Gatekeeper-Unternehmens zu ermöglichen. Kommt ein Gatekeeper seinen Pflichten nicht nach, drohen Strafen in Höhe von bis zu 10 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.

Wir unterstützen generell die Forderung nach einem gleichberechtigten Zugang zu Diensten und Daten bei marktbedeutenden Digitalanbietern. Dabei ist – für die Schaffung neuer digitaler Ökosysteme – aus unserer Sicht eine Lösung für den Markt vorteilhaft, die kostenbasierte Entgelte für den Zugang zu Diensten und Daten durch marktwesentliche Anbieter umfasst. Der Rahmen muss Investitionen und Innovationen sowie gleiche Chancen im Wettbewerb für alle Marktteilnehmer gewährleisten. Dies bildet ebenso die Grundlage für den Erfolg von branchenübergreifenden Open Data-Konzepten. Eine Harmonisierung des wettbewerbsrechtlichen Rahmens für den gesamten EU-Binnenmarkt ist notwendig, um keine Gesetzesarbitrage zu erzeugen.

Markets in Crypto Assets

Mit der Verordnung „Markets in Crypto Assets“ (MiCA) schlägt die EU-Kommission erstmals einen europäischen Rechtsrahmen für die Zulassung und den Handel von Kryptowerten sowie die Beaufsichtigung ihrer Emittenten vor.

Die MiCA-Verordnung soll das bestehende Aufsichtsrecht der EU in Bezug auf Kryptowerte ergänzen und für Rechtssicherheit und angemessenen Schutz der Verbraucher und Anleger sorgen. Der Gesetzesentwurf definiert detaillierte Anforderungen an Emittenten von Krypto-Assets und Krypto-Asset-Dienstleister, die im EU-Binnenmarkt zugelassen werden wollen. Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Handel von Kryptowerten sind unter anderem die Erstellung, Notifizierung und Veröffentlichung eines Krypto-Whitepapers. Auf dem Whitepaper bauen sowohl die Pflichten für Emittenten und zivilrechtliche Haftungsregeln als auch die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bezüglich der Ablehnung oder Untersagung der Zulassung auf. CRR-Institute sind von dem Genehmigungsverfahren zur Emission wertreferenzierter Token und E-Geld-Token ausgenommen.

MiCA soll ebenfalls zur Finanzstabilität beitragen. Derzeit geht von Kryptowerten nach allgemeiner Auffassung noch keine Gefahr für die Finanzstabilität aus. Dies könnte sich durch das vermehrte Aufkommen sogenannter „Stablecoins“ ändern, die daher einen zentralen Gegenstand der MiCA-Regulierung darstellen. Stablecoins sind Token, die – ähnlich einem Derivat – mit einem anderen Wert, meist einer nationalen Währung, verknüpft sind und somit die Entwicklung dieses Wertes widerspiegeln. Stablecoins sind aufgrund ihrer geringeren Volatilität für eine große Anzahl von Anlegern attraktiver als andere Kryptowerte. Die Ausbreitung von Stablecoins könnte daher einen Punkt erreichen, der für die Finanzstabilität relevant werden würde. MiCA unterteilt die Klasse der Stablecoins in „wertreferenzierte Token“, die sich an verschiedenen Nominalgeldwährungen und/oder Waren und/oder anderen Kryptowerten orientieren, und E-Geld-Token, bei denen eine Nominalgeldwährung als Bezugsgrundlage verwendet wird.

Wir sind der Auffassung, dass MiCA in erster Linie notwendige und überfällige Vorgaben für Emittenten von Stablecoins schafft. Diese haben sich zu Anlagevehikeln mit beträchtlichem Marktvolumen entwickelt, die im Gegensatz zu herkömmlichen Anlageklassen noch kaum im Sinne des Anlegerschutzes reguliert sind. Die Ausnahme für CRR-Institute von dem Genehmigungsverfahren zur Emission wertreferenzierter Token und E-Geld-Token halten wir ebenfalls für richtig und notwendig. Wir fordern darüber hinaus die Ergänzung einer Regelung zur Ausnahme von dem Genehmigungsverfahren, die auch Förderbanken einbezieht, die nicht unter die Definition der CRR-Institute nach Richtlinie 2013/36/EU fallen, aber dem KWG unterliegen.