Digitalisierung & Zahlungsverkehr

Die Regulierung der Echtzeitzahlung steht kurz vor der Verabschiedung

Die EU-Kommission veröffentlichte im Oktober 2022 ihren Entwurf zur Echtzeitüberweisung, in dem alle Institute verpflichtet werden, ihren Kunden die Echtzeitüberweisung anzubieten und zu empfangen. Seitdem haben der EU-Rat und das EU-Parlament den Vorschlag erörtert und angepasst. Der VÖB hat sich aktiv an der Meinungsbildung der Legislative eingebracht und an zahlreichen Stellungnahmen mitgewirkt. Nun soll die Regulierung noch vor den EU-Parlamentswahlen Anfang Juni 2024 verabschiedet werden.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Verpflichtende Unterstützung

Nach dem vorläufigen finalen Stand der Regulierung sollen die Institute verpflichtet werden, die Echtzeitüberweisung aktiv und passiv anzubieten.

  • Entgelte

Die Entgelte für die Echtzeitüberweisung dürfen das Niveau der EU-Standardüberweisung nicht überschreiten.

  • Technische Schwierigkeiten

Ende 2023 wurden die Fristen und Konditionen für die Echtzeitüberweisung im Trilog angepasst. Dabei wurde die Antwortzeit von derzeit maximal 25 Sekunden auf 10 Sekunden reduziert und die Zahlerbank muss das Konto des Kunden wieder glattstellen, wenn innerhalb von 10 Sekunden keine positive Antwort der Empfängerbank erfolgt. Dies hat schwerwiegende Auswirkungen:

  • Dadurch entfällt die Zeit, die bei ausbleibender Antwort für Recherchen benötigt wird, und es kann zu inkonsistenten Zuständen bei der Zahler- und der Empfängerbank führen.
  • Zudem müssten in der Übergangszeit zwei Varianten der Echtzeitüberweisung mit unterschiedlichen Fristen unterstützt werden, was unrealistisch ist.
  • Des Weiteren muss in kurzer Zeit das Regelwerk für Echtzeitüberweisungen im EPC angepasst werden, was bei derartig einschneidenden Änderungen mehrere Wochen öffentlich konsultiert wird. Auch dies scheint kaum darstellbar zu sein.

Daher läuten derzeit bei den deutschen und europäischen Verbänden sowie beim EPC die Alarmglocken und es wird versucht, die für eine Verabschiedung vorbereitete Regulierung noch anzupassen.

  • Verifikation von IBAN und Empfänger

Die Zahlerbank muss die IBAN mit dem Namen des Zahlungsempfängers auf Basis der Informationen der Empfängerbank abgleichen (Verifikation des Zahlers) und bei etwaigen Abweichungen den Zahler über eine Art Ampel informieren. Nach welchen Kriterien die drei Kategorien grün, gelb und rot ausgewertet werden sollen, bleibt nach dem derzeitigen Stand der Diskussion den Instituten überlassen. Weder eine europäische noch eine deutsche Leitlinie wird hierbei die Institute unterstützen. Für diese Kommunikation zwischen Zahler- und Empfängerbank soll ein Standard bis Mitte 2025 etabliert werden. Ob diese Kommunikation über die bestehende Infrastruktur für Zahlungen abgewickelt werden wird, ist derzeit noch offen. Favorisiert wird auch eine API-Lösung nach dem Vorbild der Berlin Group. Unabhängig von einer technischen Lösung muss wahrscheinlich eine europäische Plattform für den Austausch von Nachrichten zur Verifikation aufgebaut werden. Alternativ kann auch auf Basis eines zentralen Verzeichnisses ein Routing dieser neuen Nachrichten erfolgen.

Angesichts der vielen offenen Punkte drängt die Zeit. Die Übergangsfisten mit neun bzw. 18 Monaten für die passive bzw. aktive Erreichbarkeit von Echtzeitzahlungen sind wahrscheinlich kaum realistisch. Auch die Frist von 18 Monate zur Umsetzung der Verifikation von IBAN und Name des Empfängers erscheint unzureichend. Daher besteht derzeit Unsicherheit, ob die Regulierung der Echtzeitüberweisung planmäßig noch vor der Sommerpause 2024 im EU-Parlament verabschiedet werden kann.

Europäische API-Zugangssysteme eröffnen neue Geschäftsmodelle

In Europa existieren derzeit zwei Initiativen, die den Zugang zu Daten und Diensten von Banken in einem sogenannten Scheme fachlich und rechtlich definieren: giroAPI und SEPA Payment Account Access (SPAA).

 Die Schemes erweitern die Dienste der PSD2. Die Zugriffe können bepreist werden, so dass ein neues Geschäftsmodell für Banken entsteht. Daher begrüßen wir die Initiativen und engagieren uns als VÖB in beiden Schemes, da wir sie als innovativ und zukunftsweisend bewerten.

In der giroAPI sollen sich die Entgelte an Marktpreisen orientieren. Das Kartellamt hat dafür grünes Licht gegeben und setzt nach einer Einführungsphase auf Entgelte, die zwischen Anbietern und Abnehmern ausgehandelte werden. In SPAA sollen die Entgelte kostenbasiert zuzüglich einer Marge kalkuliert werden. Die Berechnung ist wesentlich komplexer als erwartet, da Amortisationszeiten, erwartete Volumina und individuelle Kosten eine enorme Bandbreite an Entgelten zulassen.

Technisch unterscheiden sich beide Schemes: SPAA soll technisch agnostisch sein. Es ist offen, wie unterschiedliche Techniken miteinander interoperieren können. Die giroAPI setzt auf den Standard der Berlin Group, der im Scheme konkretisiert wird, um eine hohe Kompatibilität zu erreichen.

Beide Schemes sollen 2024 in Betrieb gehen. Die giroAPI wird von der DK und SPAA vom European Payment Council (EPC) verwaltet. Erste Institute bereiten sich auf die Teilnahme an der giroAPI vor. Auch bei SPAA laufen die Gespräche über die technische Umsetzung. Im Zusammenspiel mit der FIDA-Regulierung werden entsprechende Zugangssysteme zusätzlich stärkere Bedeutung erlangen, da nur über diese Geschäftsmodelle für die Beteiligten abbildbar sein werden.

Neue Meldeverfahren gegen Steuerbetrug und für Auszahlung von Hilfen

Das Jahressteuergesetz 2022 beschert den Instituten zwei neue Verfahren: Die Meldung von Daten zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und die Übermittlung von IBAN und Steuer-ID. Die Investitionen und laufenden Kosten für die beiden Verfahren können nicht durch Einnahmen kompensiert werden. Bestenfalls verbessern sie die Kundenbindung.

Die EU-Richtlinie zur Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs wurde bereits Anfang 2020 verabschiedet und wird mit Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 in deutsches Recht umgesetzt. Danach müssen mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal an einen Empfänger dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden. Die Zählweise ist komplex und die Daten müssen elektronisch an das BZSt übermittelt werden. Die Zeit für die Umsetzung in den Instituten drängt, da die Daten ab dem 1. Januar 2024 erhoben und zu Beginn des 2. Quartals 2024 gemeldet werden müssen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden in § 139b Abs. 10 - 13 die Mitteilungspflichten der Abgabenordnung um die Übermittlung von IBAN und Steuer-ID erweitert. Mit der Änderung will der Gesetzgeber die Hilfen schnell und direkt an die Bürger auszahlen können. Daher sollen unter anderem IBAN und Steuer-ID online über ELSTER, Steuerberater oder Kreditinstitute an das BZSt übermittelt werden. Die Institute müssen ihren Kunden dafür eine papierhafte oder Web-Schnittstelle anbieten. Zur Identifikation des Kunden benötigt das BZSt neben der IBAN und der Steuer-ID zusätzlich das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Vor- und Nachnamen sowie bei ausländischen Konten den BIC. IBAN und BIC müssen jedoch nicht von Drittinstituten akzeptiert werden. Die Kreditinstitute müssen ihren Kunden diese Schnittstelle voraussichtlich ab Frühjahr 2024 anbieten und die Daten zeitnah an das BZSt übermitteln.

Legislativvorschlag zum digitalen Euro: Zahlungsmittel oder Bezahlverfahren?

Am 28. Juni 2023 hat die EU-Kommission einen legislativen Vorschlag mit Eckpunkten zur Einführung und Ausgestaltung des digitalen Euro veröffentlicht. Parallel laufen die Arbeiten der EZB an demselben Vorhaben bereits seit Herbst 2021. Im Oktober 2023 wird der EZB-Rat nach Abschluss der zweijährigen Untersuchungsphase über die Konzeptkonkretisierung des digitalen Euro entscheiden.

Nach der Veröffentlichung des Gesetzgebungsvorschlags der EU-Kommission beschäftigen sich nun das EU-Parlament und der EU-Rat mit diesem Vorschlag. Eine Einführung des digitalen Euro benötigt voraussichtlich 4 bis 5 Jahre ab einer Einführungsentscheidung.

Die möglichen Auswirkungen auf die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Banken und anderen Finanzintermediären schätzt der VÖB bei der derzeit geplanten Ausgestaltung eines vollumfänglichen, hoheitlichen Bezahlsystems durch die EZB als sehr unterschiedlich und nur teilweise beherrschbar – zumindest noch nicht neutral analysiert – ein. Insbesondere werden Risiken durch den Abfluss von Einlagen und die damit verbundene Einhaltung von Liquiditätskennziffern der Retail-Banken befürchtet, wenn das Haltelimit für den digitalen Euro in einer digitalen Euro-Wallet zu hoch veranschlagt werden sollte, bspw. im vierstelligen Euro-Bereich.

Um die Stabilität und Liquidität des europäischen Finanzsystems zu sichern, darf der digitale Euro ausschließlich als Zahlungsmittel fungieren und nicht zur Wertaufbewahrung genutzt werden. Dafür sollte der Gesetzgeber ein rechtssicheres, dreistelliges Haltelimit und ein Verzinsungsverbot vorschreiben. Der digitale Euro sollte als vollständiges digitales Pendant zum Bargeld konzipiert werden, um insbesondere eine ähnliche Anonymität, Offline-Fähigkeit und Sicherheit wie beim Euro-Bargeld zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte der digitale Euro ein reines Zahlungsmittel sein und nicht als hoheitliches Zahlungsverfahren mit fest durch die EZB definierten Einsatzfällen entwickelt werden. Der digitale Euro benötigt dennoch die Referenz oder Schaffung von konkreten, verbindlichen technischen und organisatorischen Standards, um technische Probleme zu klein wie möglich zu halten. Die Preise für Dienstleistungen rund um den digitalen Euro sollten sich ohne gesetzliche Preisvorgaben marktorientiert bilden, um die enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit und Rollenverteilung zwischen dem Eurosystem und den Banken und Sparkassen sowie privaten Initiativen zu erhalten und auch in Zukunft zu schützen.

Drei neue Vorschläge zur Regulierung von Open Banking: PSD3, PSR und FIDA

Die EU-Kommission hat am 28. Juni 2023 drei Regulierungen vorgeschlagen: die Zahlungsdiensterichtlinie 3 (Payment Service Directive 3, PSD3), die Zahlungsdiensteverordnung (Payment Service Regulation, PSR) und die Verordnung für den Zugriff auf Finanzdaten (Framework for Financial Data Access, FIDA). Die PSR und die PSD3 sollen die PSD2 und die E-Geld-Richtlinie (Electronic Money Directive, EMD) ersetzen.

Mit der PSR werden einheitliche Regeln für Transaktionen und Zugriffe auf Daten vorgeschrieben. Die PSR enthält zahlreiche kleinere Erweiterungen, die in Summe deutlich über die Anforderungen der PSD2 hinausgehen. Der Satz an vorgeschriebenen Geschäftsvorfällen wird ausgeweitet und ist nun unabhängig vom Online-Angebot. Beispielsweise werden auch Lastschriften, Daueraufträge und Sammler verpflichtend. Diese Ausweitung erachten wir als kritisch, da sie die Initiativen zu Open Banking konterkarieren. Auch ist der verpflichtende Abgleich des Namens des Begünstigten mit dessen IBAN wenig sinnvoll. Den hohen Kosten steht ein geringer Nutzen gegenüber, da nur ein geringer Anteil an Betrug bekämpft werden kann.

Die PSD3 enthält alle Regelungen, die nicht europaweit reguliert werden dürfen, wie beispielsweise die Lizenzierung von Drittanbietern. Die Regeln müssen daher noch in nationales Gesetz umgesetzt werden. Nach dem Vorschlag zur PSD3 sollen nun Zahlungs- und E-Geld-Institute Zugang zu Zentralbankgeld erhalten. Geschäfte dürfen ohne Lizenz und unabhängig von einem Warenkauf bis zu 50 Euro bar auszahlen.

Mit FIDA wird der Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen erleichtert und der Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzsektor insgesamt gefördert („Open Finance“-Ansatz). FIDA konzentriert sich auf die Bedingungen für den Austausch von Daten zwischen Finanzakteuren. Die Schemes für den Datenaustausch werden verpflichtend und kostenbasierte Entgelte für den Datenzugriff können vom Finanzdienstleister bei Teilnahme an einem Scheme erhoben werden. Allerdings muss der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung der Daten gegeben, die er über ein Dashboard verwalten kann.

Künstliche Intelligenz (KI) auf dem Vormarsch

Die Anwendungsgebiete von KI sind seit der weltweiten Öffnung des Test-Zugangs zu dem KI-Chatbot „ChatGPT“, der auf dem KI-Sprachmodell GPT-3.5 basiert, zu einem breiten gesellschaftlichen Diskussionsthema geworden.

Neue sogenannte generative KI-Sprachmodelle, die mit enormen Text- und Datenmengen trainiert werden, ermöglichen beispielsweise das automatisierte
Schreiben von Texten jeder Art in menschenähnlicher Schreibqualität und können auch selbstständig programmieren. Dem Einsatz von Lösungen wie ChatGPT in Unternehmen und Banken sind jedoch Grenzen gesetzt, da sie einerseits auf Milliarden von Datenpunkten zugreifen, deren Herkunft und Echtheit den Nutzern unbekannt bleiben, und andererseits die konkrete Verwendung der Daten zum Zeitpunkt der Eingabe noch nicht bekannt ist.

Erste Initiativen (z. B. die geförderte Initiative LEAM – Large European AI Models) haben sich das Ziel gesetzt, die Entwicklung großer KI-Modelle für die Bedürfnisse der Industrie in Europa zu beschleunigen und dabei gleichzeitig die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. Datenschutz) und die Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung sicherzustellen.

Gerade in der Finanzwirtschaft ergeben sich nennenswerte Chancen durch den Einsatz neuer KI-Technologien, insbesondere infolge verbesserter Nutzung nicht öffentlicher, interner Datenpools, beispielsweise im Beschwerdemanagement, Risikomanagement, in der Automatisierung und Optimierung von Prozessen oder für interne Analysen, das Reporting oder die Betrugsbekämpfung.

Markets in Crypto Assets

Mit der Verordnung „Markets in Crypto Assets“ (MiCA) schlägt die EU-Kommission erstmals einen europäischen Rechtsrahmen für die Zulassung und den Handel von Kryptowerten sowie die Beaufsichtigung ihrer Emittenten vor.

Die MiCA-Verordnung soll das bestehende Aufsichtsrecht der EU in Bezug auf Kryptowerte ergänzen und für Rechtssicherheit und angemessenen Schutz der Verbraucher und Anleger sorgen. Der Gesetzesentwurf definiert detaillierte Anforderungen an Emittenten von Krypto-Assets und Krypto-Asset-Dienstleister, die im EU-Binnenmarkt zugelassen werden wollen. Grundvoraussetzung für die Zulassung zum Handel von Kryptowerten sind unter anderem die Erstellung, Notifizierung und Veröffentlichung eines Krypto-Whitepapers. Auf dem Whitepaper bauen sowohl die Pflichten für Emittenten und zivilrechtliche Haftungsregeln als auch die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bezüglich der Ablehnung oder Untersagung der Zulassung auf. CRR-Institute sind von dem Genehmigungsverfahren zur Emission wertreferenzierter Token und E-Geld-Token ausgenommen.

MiCA soll ebenfalls zur Finanzstabilität beitragen. Derzeit geht von Kryptowerten nach allgemeiner Auffassung noch keine Gefahr für die Finanzstabilität aus. Dies könnte sich durch das vermehrte Aufkommen sogenannter „Stablecoins“ ändern, die daher einen zentralen Gegenstand der MiCA-Regulierung darstellen. Stablecoins sind Token, die – ähnlich einem Derivat – mit einem anderen Wert, meist einer nationalen Währung, verknüpft sind und somit die Entwicklung dieses Wertes widerspiegeln. Stablecoins sind aufgrund ihrer geringeren Volatilität für eine große Anzahl von Anlegern attraktiver als andere Kryptowerte. Die Ausbreitung von Stablecoins könnte daher einen Punkt erreichen, der für die Finanzstabilität relevant werden würde. MiCA unterteilt die Klasse der Stablecoins in „wertreferenzierte Token“, die sich an verschiedenen Nominalgeldwährungen und/oder Waren und/oder anderen Kryptowerten orientieren, und E-Geld-Token, bei denen eine Nominalgeldwährung als Bezugsgrundlage verwendet wird.

Wir sind der Auffassung, dass MiCA in erster Linie notwendige und überfällige Vorgaben für Emittenten von Stablecoins schafft. Diese haben sich zu Anlagevehikeln mit beträchtlichem Marktvolumen entwickelt, die im Gegensatz zu herkömmlichen Anlageklassen noch kaum im Sinne des Anlegerschutzes reguliert sind. Die Ausnahme für CRR-Institute von dem Genehmigungsverfahren zur Emission wertreferenzierter Token und E-Geld-Token halten wir ebenfalls für richtig und notwendig. Wir fordern darüber hinaus die Ergänzung einer Regelung zur Ausnahme von dem Genehmigungsverfahren, die auch Förderbanken einbezieht, die nicht unter die Definition der CRR-Institute nach Richtlinie 2013/36/EU fallen, aber dem KWG unterliegen.

Digital Markets Act

Der EU-Verordnungsvorschlag „Digital Markets Act“ (DMA) setzt Regeln zur Begrenzung der Schlüsselposition großer Plattform-Dienstleister im digitalen Raum.

Der DMA soll einen Beitrag zur Schaffung eines wettbewerbsfähigen und fairen europäischen Binnenmarktes im Digitalsektor leisten. Unternehmen und Verbraucher sollen nicht aufgrund der Marktmacht großer Digitalkonzerne gezwungen sein, unfaire Nutzungsbedingungen für digitale Plattform-Dienstleistungen zu akzeptieren. Solche Plattform-Dienstleister, die eine kritische Größe und Marktmacht innehaben, werden im DMA als „Gatekeeper“ bezeichnet und treten beispielsweise als Anbieter von Suchmaschinen, Vergleichs- und Bewertungsplattformen, Online-Marktplätzen, App-Stores, sozialen Netzwerken, Messenger-Diensten, Betriebssystemen oder anderen Online-Vermittlungsdiensten (z.B. Sprachassistenzsystemen) auf. Der DMA legt diesen Gatekeeper-Unternehmen einerseits bestimmte Verbote im Hinblick auf Zugangsbeschränkungen zu ihren Diensten oder der Nutzung von Kundendaten auf. Andererseits verpflichtet das Gesetz die Gatekeeper dazu, ihren Geschäftskunden Zugang zu anderen Plattformen für ihre Produkte und Dienstleistungen zu gewähren, sowie Einsicht in die Verwendung der Kundendaten auf der Plattform des Gatekeeper-Unternehmens zu ermöglichen. Kommt ein Gatekeeper seinen Pflichten nicht nach, drohen Strafen in Höhe von bis zu 10 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.

Wir unterstützen generell die Forderung nach einem gleichberechtigten Zugang zu Diensten und Daten bei marktbedeutenden Digitalanbietern. Dabei ist – für die Schaffung neuer digitaler Ökosysteme – aus unserer Sicht eine Lösung für den Markt vorteilhaft, die kostenbasierte Entgelte für den Zugang zu Diensten und Daten durch marktwesentliche Anbieter umfasst. Der Rahmen muss Investitionen und Innovationen sowie gleiche Chancen im Wettbewerb für alle Marktteilnehmer gewährleisten. Dies bildet ebenso die Grundlage für den Erfolg von branchenübergreifenden Open Data-Konzepten. Eine Harmonisierung des wettbewerbsrechtlichen Rahmens für den gesamten EU-Binnenmarkt ist notwendig, um keine Gesetzesarbitrage zu erzeugen.